(Satzung vom 21. Februar 2018)

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen: „LNG Austria – superkaltes Methangas für Österreich“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
  3. Er erstreckt seine primäre Tätigkeit auf ganz Österreich und seine sekundäre Tätigkeit auf ganz Mitteleuropa, den Balkan und internationale Kompetenzzentren.
  4. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Zweck des Vereins

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Förderung, Aufklärung, Unterstützung und Lobbying zur Einführung und Verwendung von LNG (Liquified Natural Gas oder Verflüssigtes Erdgas) als Fahrzeugtreibstoff sowie als Ersatz für Brennstoffe bei anderen Anwendungen als die Mobilität. LNG steht dabei sowohl für aus fossilem Methangas, als auch aus erneuerbaren Methangas sowie Mischungen aus beiden erzeugtem LNG.

Dieses will er erreichen als:

  1. Informations- und Aufklärungs Service.
  2. Lobbying Agent.
  3. Veranstalter von zweckdienlichen Events.
  4. Durch Förderung von wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kontakten.

Geplante Aktivitäten, Mittel zur Erreichung des Zweckes des Vereins. LNG Austria soll insbesondere folgende, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Tätigkeiten entwickeln:

  1. Herausgabe von Broschüren und anderen Informationsmaterialien über die
    • wirtschaftlichen und technologischen Grundlagen von LNG und dessen Anwendung, Trends und Entwicklungen im Rest der Welt und deren möglich Anwendung und/oder Auswirkungen auf Österreich.
    • Potentiale und Probleme beim Umweltschutz, der Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich.
    • der Umsetzung der Klimarichtlinien und anderer Luftreinhalteregularien.
    • der Umsetzung verschiedener Europäischer Richtlinien zum Personen- und Warenverkehr sowie
    • den gesundheitlichen Auswirkungen von Dieselabgasen im Besonderen.
  2. Allgemeine Informationen über
    • die Handelschancen.
    • Veröffentlichung von Annoncen und Mitteilungen über Angebote und Tender von privaten und staatlichen Organisationen in Österreich und den umliegenden Ländern und
    • Unterstützung bei der Beschaffung und Verteilung der Bedingungsunterlagen an diejenigen, die an den Tendern teilnehmen wollen.
  3. Veranstaltungen und Betreuung von Symposien, Seminaren, Exkursionen, Ausstellungen und Vorträgen auf wirtschaftlichen, kulturellen, technischen und humanitären Gebieten, mit dem Ziel das Bewusstsein zu den Möglichkeiten und Chancen von LNG als Treibstoff für Österreich zu fördern und festigen.
  4. Beteiligungen an anderen Vereinen, an Gesellschaften oder Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder;
    • Der Vorstand bestimmt die jährlichen Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder;
    • Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Jahresbeiträge zu bezahlen und/oder andere finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen.
  2. Spenden;
  3. Dem Verein zugewiesene Subventionen;
  4. Erträge aus Guthaben;

Den Mitgliedsbeiträgen stehen keine individuaisierbaren Dienstleistungen entgegen. Sie werden verwendet, um den allgemeinen Betrieb des Vereins sowie die Mittel zur Erfüllung seines Zwecks bereit zu stellen.

Die detaillierte Umsetzung der Vereinstätigkeit wird in einem Handbuch des Vereins festgelegt.

Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder (nachfolgend „Mitglieder“ genannt) und Ehrenmitglieder.

Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren, die Statuten anerkennen, ihre Beiträge fristgerecht bezahlen und auf ihren Antrag hin von den zuständigen Organen aufgenommen worden sind.

Ehrenmitglieder sind Personen, die im Verein wichtige ideelle und materielle Dienste zur Unterstützung ihrer Tätigkeit und der Verwirklichung ihrer Ziele leisten und deshalb durch die Generalsammlung ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Einlangen eines schriftlichen Aufnahmeantrages und nach Anhörung des Generalsekretärs. Der Vorstand hat keine Gründe für eine Aufnahme oder Ablehnung des Antrages anzugeben. Der Antragsteller kann aber eine Revision des Beschlusses des Vorstandes über die Ablehnung innerhalb eines Monats ab Zustellung beantragen. In diesem Fall wird die Sache dem Aufsichtsrat des Vereins in der nächsten Sitzung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Aufsichtsrats ist kein Rechtsmittel zulässig.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung oder Entzug der Ehrenmitgliedschaft.

Der freiwillige Austritt durch schriftliche Kündigung muss mindestens 6 Monate vor dem Termin der Kündigung ausgesprochen werden.

Ausschluß durch den Verein: Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses seine Pflichten grob verletzt, sich unehrenhaft verhält oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Vorstand muss einen solchen Ausschluß begründen. Ein Ausschluß kann beim Schiedsgericht angefochten werden. Anfechtungen müssen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage ab Zustellung des Ausschluß-Beschlusses eingebracht werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliederrechte.

Nach schriftlicher Mahnung bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten kann die Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit beschlossen werden. Eine derartige Streichung ist sofort rechtswirksam, kann aber beim Schiedsgericht binnen 30 Kalendertagen angefochten werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu begleichen.

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalsammlung
  2. Der Präsident
  3. Der Aufsichtsrat
  4. Der Vorstand
  5. Der Generalsekretär
  6. Der Kassier
  7. Die Rechnungsprüfer
  8. Das Schiedsgericht
Die Generalsammlung

Die Generalsammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die ihren Beitrag vollständig und zeitgerecht bezahlt haben.

Die ordentliche Generalsammlung findet einmal jährlich nach Einberufung durch den Präsidenten statt. Die Mitglieder werden zur Teilnahme an der ordentlichen Generalsammlung mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Termin durch den Präsidenten eingeladen. Nach der Einladung werden entsprechende Dokumente und die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin verschickt.

Auf Antrag eines Mehrheitsbeschlusses des Aufsichtsrates oder auf schriftlichen Antrag durch mindestens ein Drittel plus eine Stimme der Mitglieder ist zu einer außerordentlichen Generalsammlung innerhalb der folgenden 4 Wochen vom Präsidenten einzuladen.

Die Sitzungen der Generalsammlung finden an einem vom Vorstand festzulegendem Ort statt.

  1. Die Generalsammlung ist beschlussfähig sobald die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder stimmberechtigt vertreten ist.
  2. Wenn die Beschlussfähigkeit zum auf der Einladung angegebenen Zeitpunkt nicht gegeben ist kann der Präsident oder ein von ihm bestellter Stellvertreter nach Eröffnung dies feststellen, unterbrechen und nach mindestens 30 Minuten die Sitzung neuerlich eröffnen. Diese Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Der Präsident kann auch nach der ersten Unterbrechung den Fortsetzungstermin innerhalb von 6 Tagen neu ansetzen, wobei dieser Termin nur den anwesenden Mitgliedern sofort mitgeteilt werden muss. Auch eine solche, innerhalb von 6 Tagen fortgesetzte Sitzung, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

Mit einer schriftlichen Vollmacht, die vor Beginn der Sitzung beim Generalsekretär deponiert werden muss, kann ein Mitglied, das verhindert ist an der Sitzung teilnehmen indem es sich durch ein anderes Mitglied vertreten lässt. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei abwesende Mitglieder gleichzeitig vertreten. Solcherart vertretene Mitglieder zählen nicht zu den Mindestanwesenheitsregeln unter Punkt 8 d dieser Statuten.

Der Präsident des Vereins oder einer seiner Stellvertreter leitet die Generalsammlung. Sollten diese verhindert sein, leitet die Sitzung ein Mitglied, das der Vorstand dafür mit Stimmenmehrheit bevollmächtigt.

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  2. Beschlüsse über eine Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der bei dieser Sitzung anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten.
  3. Abwesende Mitglieder, die kein anwesendes Mitglied mit ihrer Vertretung bevollmächtigt haben, können ihre Stimmen bzw. Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch für bestimmte Beschlüsse oder Themen, die laut Tagesordnung bei der Generalsammlung erörtert werden, abgeben. Dies setzt aber voraus, dass diese Schreiben spätestens drei Werktage vor der Generalsammlung beim Sekretariat eingegangen sind.
  4. In der Generalsammlung erfolgt die Abstimmung offen. Auf einen Antrag mindestens eines Viertels der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
Aufgaben der Generalsammlung

Die Zuständigkeit der Generalsammlung.

  1. Diskussion und Beschlussfassung über die Rechenschaftsberichte, den Finanzbericht des Jahresabschlusses und deren Bestätigung.
  2. Diskussion und Beschlussfassung des Voranschlages für die nächste Finanzperiode.
  3. Wahl und vorzeitige Enthebung der Mitglieder des Aufsichtsrates.
  4. Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Kassiers.
  5. Wahl der Rechnungsprüfer.
  6. Wahl der Schiedsrichter.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Abänderung der Statuten.
  9. Auflösung des Vereins.
  10. Beratung über sonstige vom Aufsichtsrat oder vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Fragen.
Der Präsident

Der Präsident des Vereins ist auch der Präsident des Aufsichtsrates. In dieser Eigenschaft leitet er alle Sitzungen aller Organe des Vereins und ist der höchste Funktionär.

Der Präsident wird von der Generalsammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Präsident vertritt den Verein insbesondere nach außen bei Behörden, Kammern und staatlichen und nicht‐staatlichen Organisationen. Der Präsident kann einen Vizepräsidenten oder den Generalsekretär mit seiner Vertretung bei jeder dieser Tätigkeiten beauftragen.

Der Präsident bestimmt die Art und Weise der Umsetzung der Grundsätze, der Politik und der Strategie des Vereins (Leitungsorgan). Protokolle werden vom Präsidenten gemeinsam mit dem Schriftführer unterzeichnet.

Der Präsident hat das Weisungsrecht gegenüber dem Generalsekretär.

Der Präsident hat gemeinsam mit dem Generalsekretär allen anderen Angestellten und freiberuflichen, bezahlten oder unbezahlten Mitarbeitern des Vereins gegenüber Weisungsrecht. Er hat das Recht von all diesen Personen schriftliche oder mündliche Berichte über deren jeweiligen Pflichten zu verlangen. Er hat jederzeit Zugang zu allen Schriftstücken des Vereins. Er entscheidet gemeinsam mit dem Generalsekretär über den Abschluss und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse und vertritt hierbei den Verein rechtsverbindlich (Diensthoheit).

Alle finanziellen Angelegenheiten sind vom Präsidenten gemeinsam mit dem Generalsekretär zu verantworten.

Die finanziellen Einzelheiten bezüglich seiner Tätigkeit werden in einem separaten Vertrag festgelegt.

Der Aufsichtsrat

Pro 6 Mitgliedern des Vereins kann ein Aufsichtsratsmitglied ernannt werden wobei der Aufsichtsrat aus niemals weniger als 3 Mitgliedern bestehen kann. Der Generalsekretär vertritt den Vorstand im Aufsichtsrat.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalsammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine Prämien oder Zuwendungen für ihre Tätigkeit.

Der Aufsichtsrat hält über Einberufung durch den Präsidenten mindestens eine ordentliche Sitzung jährlich ab. Eine Sitzung findet direkt vor der Sitzung der Generalsammlung statt oder gemeinsam mit ihr. Der Präsident des Aufsichtsrates kann im Bedarfsfall zu zusätzlichen ordentlichen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates muss von ihm eine außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrates einberufen werden.

Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen für die Beschlussfähigkeit anwesend oder vertreten sein. Ein abwesendes Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes bevollmächtigen, es zu vertreten. In der gleichen Sitzung kann ein anwesendes Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit offen gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.

Aufgaben des Aufsichtsrates
  1. Allgemeine Kontrolle der Tätigkeit des Vereins und seiner Organe.
  2. Die Ernennung oder die Absetzung des Generalsekretärs des Vereins auf Empfehlung des Präsidenten.
  3. Die Stellung eines Antrages auf Einberufung einer außerordentlichen Generalsammlung, wobei eine einfache Mehrheit genügt.
  4. Untersuchung von Einsprüchen, wenn Anträge auf Mitgliedschaft abgelehnt werden.
  5. Bestimmt drei Mitglieder des Vorstands.
  6. Vorschlag über die Verleihung der „Ehrenmitgliedschaft“ nach diesen Statuten.
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  2. dem Generalsekretär
  3. dem Kassier
  4. drei weiteren Mitgliedern die vom Aufsichtsrat zu bestimmen sind

Der Vorstand hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeiten der Organe im Namen des Aufsichtsrates außerhalb dessen Sitzungen. Durchführung der Beschlüsse der Generalsammlung und des Aufsichtsrates.
  2. Mitgliederaufnahme
  3. Festsetzung der Vergütung des Generalsekretärs und des Präsidenten.
  4. Festlegung eines Dienstpostenplanes.
  5. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein in den in diesen Statuten festgelegten Fällen.

Der Vorstand wird vom Generalsekretär einberufen. Er muss vom Generalsekretär einberufen werden, wenn es der Präsident oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand soll mindestens einmal alle vier Monate tagen, um die Tätigkeit und die Pläne des Vereins zu erörtern, auch wenn keine aktuellen Gründe vorhanden sind, die eine Zusammenkunft erfordern. Die Sitzungen des Vorstandes gelten als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an seiner Sitzung teilnehmen. Ein abwesendes Mitglied darf kein anderes Mitglied mit seiner Vertretung beauftragen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Generalsekretärs.

Der Generalsekretär

Der Generalsekretär wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.

Der Generalsekretär ist Mitglied des Vorstandes des Vereins, muss über Managementerfahrung verfügen und mit dem wirtschaftlichen Umfeld Österreichs vertraut sein. Die finanziellen Einzelheiten bezüglich seiner Tätigkeit werden in einem separaten Vertrag festgelegt.

Seine Zuständigkeit umfasst:

  1. Geschäftsführung des Apparates des Vereins und aller Angestellten. Er setzt die Beschlüsse des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes sowie Anordnungen des Präsidenten um.
  2. Gemeinsam mit dem Präsidenten besitzt der Generalsekretär das Weisungsrecht gegenüber allen anderen Angestellten und freiberuflichen, bezahlten oder unbezahlten Mitarbeitern des Vereins. Er hat das Recht von all diesen Personen schriftliche oder mündliche Berichte über deren jeweiligen Pflichten zu verlangen. Er hat jederzeit Zugang zu allen Schriftstücken des Vereins. Gemeinsam mit dem Präsidenten entscheidet er über den Abschluss und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
  3. Ausarbeitung der Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstands. Außerdem betreut er die Vorbereitung der Beschlüsse und Empfehlungen, die die Generalsammlung oder der Aufsichtsrat fasst. Er ist formell auch der Schriftführer des Vereins.
  4. Der Generalsekretär unterzeichnet alle Schriftstücke im Rahmen seiner Zuständigkeit und repräsentiert den Verein bei allen nationalen und ausländischen Vereinen, Verbänden, Organisationen und Institutionen, die ähnliche Interessen und Tätigkeiten haben.

Er ist dem Präsidenten weisungsgebunden unterstellt. Er berichtet dem Präsidenten regelmäßig (schriftlich oder mündlich) und jederzeit, wenn der Präsident ihn darum ersucht.

Der Kassier

Er hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Empfang und Verbuchung der Jahresbeiträge der Mitglieder, der Spendenzahlungen, der Subventionen und sonstigen Zuwendungen und Erlöse aus jeglichen Quellen.
  2. Buchführung des Vereins falls diese nicht ausgelagert wird).
  3. Erstellung des Jahres‐Finanzberichtes, des Jahresabschlusses, des Jahresvoranschlages und Soll‐Ist‐Vergleiche der Gebahrung des Vereins in Koordination mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär.
Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden aus den Mitgliedern des Vereines, die nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sind, von der Generalsammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Kassier muss ihnen alle Unterlagen spätestens 6 Wochen vor Abhaltung der ordentlichen Sitzung der Generalsammlung zur Verfügung stellen. Sie legen dem Präsidenten des Vereins ihren Bericht spätestens 8 Tage vor Beginn der ordentlichen Sitzung der Generalsammlung schriftlich vor.

Das Geschäfts‐ und Finanzjahr, Haftung

Das Geschäfts‐ und Finanzjahr beginnt am 1. Januar jedes Jahres. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder Organe ist – außer bei grob schuldhaftem Verhalten – ausgeschlossen.

Das Schiedsgericht

In allen aus den Vereinsverhältnissen des Vereins entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder mit Organen entscheidet das Schiedsgericht. Es besteht aus drei Schiedsrichtern und wird von der Generalsammlung aus den Mitgliedern für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Generalsammlung wählt insgesamt 5 Personen zu Schiedsrichtern, davon zwei zu Ersatzmitgliedern des Schiedsgerichtes. Ersatzmitglieder werden tätig, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichtes verhindert oder befangen ist. Die drei Schiedsrichter wählen jeweils im Anlassfall einen von ihnen zum Vorsitzenden für den anhängigen Streitfall.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

Abänderung der Statuten

Die Generalsammlung ist das einzige für die Abänderung der Statuten zuständige Organ.

Jeder Abänderungsantrag muss der Generalsammlung vom Aufsichtsrat oder vom Vorstand oder von einem Viertel aller Mitglieder vorgelegt werden.

Abänderungen der Statuten werden mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen.

Auflösung des Vereins

Die Generalsammlung ist das einzige für die Auflösung des Vereins zuständige Organ.

Der Auflösungsantrag muss der Generalsammlung vom Aufsichtsrat oder vom Vorstand oder von einem Viertel aller Mitglieder vorgelegt werden.

Für die Einberufung, Abwicklung und Beschlussfähigkeit gilt sonst Punkt 8 sinngemäß.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins wird auf einer außerordentlichen Sitzung behandelt.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Vereins gefasst werden.

Die Generalsammlung beschließt im Falle einer Auflösung des Vereins entsprechend dem vorigen Absatz die zu treffenden Maßnahmen und Schritte für die Durchführung ihres Beschlusses.

Die Generalsammlung beschließt im Falle einer Auflösung des Vereins auch an welche gemeinnützigen Institutionen er sein Rest-Vermögen vergibt.

Aufschiebende Bedingungen

Alle in diesen Statuten ausgewiesenen Funktionen werden besetzt, wenn der Verein die dazu nötige Mitgliederzahl erreicht hat. Bis zum Erreichen der jeweiligen Größe, erfüllen bestehende Mitglieder und Funktionäre oft mehrere Funktionen in Personalunion. Funktionen die zum unmittelbaren Funktionieren des Vereines nicht nötig sind bleiben bis dahin unbesetzt.

Der Verein wird wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen unternehmen um die volle Stärke der Vereinsorgane und Funktionen ehestmöglich herzustellen.

Ungültigkeit der Altstatuten

Diese Statuten heben die Gesamtheit der Statuten vom 22. August 2017 in ihrer ihrer Gültigkeit auf.